L. Das Zusammenwirken der EU Organe auf dem Weg zu einem Bundesstaat

Datum

9.7.2024

Lesezeit

9 Minuten

Autor

Autorin

Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Über den Autor

Über die Autorin

Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

1. Fortschritte im Inneren

Die Organe der EU

Die Gesetzgebung auf EU Ebene erfolgt zum einen durch die Verträge, die alle Staats- und Regierungschefs schließen. Diese werden danach durch die nationalen Parlamente ratifiziert. Das heißt, sie sind also von jedem einzelnen Land durch die gewählten Politiker*innen angenommen worden. Die EU-Gesetzgebung erfolgt zum anderen durch Verordnungen und durch Richtlinien. Diese werden auf Vorschlag der Kommission durch das Zusammenwirken der Ministerräte und des Parlaments verabschiedetet. Daran sind also alle drei Institutionen der EU beteiligt.

Die Exekutive wird durch die Kommission wahrgenommen auch in der Form als „Hüterin der Verträge“. Sie kann auch Vertragsverletzungsverfahren in Gang setzen. Sie hat mit Europol eine eigene Agentur. Auch der Europäische Rechnungshof und die Europäische Investitionsbank sind exekutive supranationale Organe.

Die Judikative wird unabhängig durch den Europäischen Gerichtshof ausgeübt. Dabei ist zu betonen, dass er  zurecht in dem Europäischen Recht eine eigenständige Rechtsordnung sieht. Zurecht steht diese über dem Recht der Mitgliedsstaaten, auch über deren Verfassungsrecht.

Kontinuierliche Stärkung der Rechte des Parlaments

Das Europäischen Parlament existiert als frei gewähltes Parlament jetzt 40 Jahre. Im Laufe dieser Zeit hat es eine immer deutlichere Stärkung erfahren.  Die Ausweitung seiner Rechte ist geschehen u. a.

a) durch die Mitwirkung bei der Auswahl der Kommissare für die Kommission und

b) durch die Möglichkeit, mit qualifizierter Mehrheit ein Misstrauensvotum gegen die Kommission zu verabschieden.

c)  hat es inzwischen das Recht, der Kommission vorzuschlagen, welche Initiativen sie ergreifen soll und

d) sind die Politikfelder, in denen es mitwirkt, wesentlich ausgeweitet worden.

e) besonders wichtig ist die jetzt gleichberechtigte Zustimmung mit dem Ministerrat zum Haushalt, sowie

f) das Recht zur Entscheidung über die haushaltmäßige Entlastung der Kommission. Diese geschieht auf Grund des Berichts des Rechnungshofes.

g) die Pflicht zur Zustimmung bei internationalen Verträgen ist ebenfalls ein wichtiger Schritt nach vorn.

An der vollen Wirksamkeit des Parlaments fehlen noch das formelle Initiativrecht für Gesetzgebungsakte sowie die wichtige Hoheit, Steuergesetze zu erlassen und damit selbständig Einnahmen für die EU zu generieren.

Bewertung

Durch diese funktionsfähige Ausgestaltung der Gewaltenteilung auf EU Ebene wird deutlich, dass es sich bei der EU Verfassung nicht um einen durch Völkerrecht begründeten Staatenbund handelt. Sondern die EU verfügt inzwischen über wesentliche Elemente eines föderalen Bundesstaates.

Zur Gewaltenteilung in der EU gehört auch die EZB, die für die Geldpolitik in der Gemeinschaft zuständig ist. Auch ist sie mit Unabhängigkeit ausgestattet. Neben Parlament, Kommission und Europäischem Gerichtshof ist die EZB eine weitere supranationale Institution, die als Element eines föderalen Bundesstaates anzusehen ist.

Zur Stärkung der ansonsten gut ausgestatteten Exekutive ist die Einführung eines europäischen Wirtschafts- und Finanzministers erforderlich. Seine Aufgabe muss sein,  die einzelstaatlichen Haushaltspolitiken  nach gemeinschaftlichen Stabilitätserfordernissen zu koordinieren.

Die Rechtsprechung des EUGH stärkt die Wahrnehmung der EU-Verfassung als der eines Bundesstaates „in statu nascendi“, im Geburtsprozess, kurz vor dessen Vollendung.

2. Wachsende Bedrohungen von Außen

Politisch wird diese Entwicklung durch die erheblich erhöhte Beschleunigung der weltwirtschaftlichen und weltpolitischen Auseinandersetzungen  vorangetrieben. Bis zum Fall der Berliner Mauer und dem Zusammenbruch der Sowjetunion 1989 herrschten relativ statische Verhältnisse in der Konfrontation zweier dominanter Weltmächte.

China

Inzwischen ist das kommunistische China eine aufsteigende Weltmacht mit aggressiven Übergriffen auf andere Staaten. Über die illegale Herrschaft über Tibet wird leider kaum noch berichtet. Dafür steht jetzt die Einverleibung von Hongkong zu Recht in der Kritik. Der Umgang mit den Uiguren im eigenen Land steht bisher auch nicht im Fokus der Aufmerksamkeit. Auch auf  Taiwan, Nationalchina auf der Insel Formosa, erhebt das kommunistische China immer aggressiver Ansprüche. Und Rotchina sucht u.a. in Afrika immer mehr Länder von sich abhängig zu machen. Auch  dabei setzt es seine Politik der Unterdrückung anderer Meinungen durch. In Europa sehen dagegen wir erst den Beginn einer solchen Entwicklung.

Russland unter Putin

verfolgt ebenfalls eine aggressive Politik. Die Ukraine wurde von ihm  einstmals  vertraglich als souverän anerkannt. Durch die völkerrechtswidrige Annexion der Krim und die kriegerischen Auseinandersetzungen im Donbass kann sich die Ukraine nur schwer entwickeln, weil sie seit Jahren einen schwelenden Krieg finanzieren muss. Darüber hinaus hat Russland sein Jahrhunderte altes Ziel, am Mittelmeer Fuß zu fassen, durch die Unterstützung des verbrecherischen Assad-Regimes erreicht. Jedwede Rücksichtnahme auf das Leben der Menschen in dem Land blieb aus. Die Bomben, die Russland entsprechend dem Wunsch von Assad auf das Land „regnen“ lässt, töten Bewohner oder machen sie zu Flüchtlingen.

Mit  der „Produktion“ von Flüchtlingen wiederum erreicht Putin ein weiteres Ziel. Er bringt die EU in starke Bedrängnis. Weiter arbeitet Russland an der Spaltung der EU durch die Verbreitung von Fake News und Bots. Bei der Volks-Abstimmung über den Austritt Großbritanniens haben russische Bots starken Einfluss ausgeübt. Offenbar hatte Putin auch erreicht, sich Präsident Trump gefügig zu machen.

Fortbestehende Bedrohungen

Sowohl Xi Jinping in Peking als auch Putin in Russland regieren immer stärker durch Unterdrückung jeder Opposition nach innen. Beide haben sich formal Amtszeiten bis weit in die dreißiger Jahre diesen Jahrhunderts gesichert bzw. auf Lebenszeit.  Die USA unter Trump hatten sich immer mehr aus internationalen Organisationen und Verträgen zurückgezogen. Deshalb waren sie für die EU kein verlässlicher Partner mehr. Wie lange die USA noch ein demokratisch regierter Staat bleiben können, ist angesichts der Einsätze von bewaffneten Organisationen durch Trump, um Demonstrationen zu zerschlagen, offen. Auch wenn der von ihm orchestrierte Putsch am 6.1.2021 gescheitert ist, bleibt vorerst offen, ob die neue Politik von Biden es schaffen wird, die radikalen Strömungen in den USA ausreichend zurück zu drängen.

Die EU muss  ihre Souveränität weiter stärken

Vor diesem Hintergrund einer dramatisch veränderten Weltlage muss die EU schnell an Souveränität gewinnen, um sich zu behaupten – so Macrons Forderung. Dies geht nur durch die Verstärkung der inneren Zusammenarbeit. Mit anderen Worten: die Ausweitung ihrer Kompetenzen nach den Vorstellungen eines föderativen Bundesstaates ist auch für die Zukunft erforderlich. Auch muss die Euro Zone weiter stabilisiert werden, nicht nur nach innen, sondern  auch um den Euro im Weltmaßstab zu stärken.

Auseinandersetzung mit dem Bundesverfassungsgericht

Erstes Argument

Das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVG) verkennt diese Dynamik. Es behauptet z. B. in Randziffer 277 des Urteils zum Lissabon Vertrag bzw. zum deutschen Zustimmungsgesetz schlicht und einfach, der Vertrag von Lissabon habe sich gegen das Konzept einer europäischen Bundesverfassung entschieden. Denn er stelle, das Europäische Parlament als Repräsentationsorgan eines damit konstitutionell verfassten neuen Bundesvolkes in den Mittelpunkt.

Diese „Beweisführung“ mutet wie ein schimmerndes  Glasperlenspiel an. Konträr  dazu  ist auf folgende Rechtsauffassung hinzuweisen: der EUGH hat entschieden, dass das eigenständige EU Recht unmittelbare Wirkung für die EU Bürger entfaltet. Dies entschied der EUGH bereits lange vor dem Lissabon Vertrag! Damit ist klargestellt:  es bedarf  keines „neuen Bundesvolkes“. Denn die EU Bürger*innen bilden dieses europäische Volk bereits seit langem.  Jede EU-Bürger*in kann das auf seinem Pass lesen.

Zweites Argument

In Ziffer 278 des BVG heißt es: „Die EU bleibt auch als Verbund mit eigener Rechtspersönlichkeit das Werk souveräner demokratischer Staaten“. Auch dieses Argument kann nicht überzeugen. Denn ein Bundesstaat entsteht immer  durch Kompetenzübertragungen von „souveränen“ Staaten an ihn. So ist auch die Bundesrepublik Deutschland aus den vorher bestehenden Bundesländern hervorgegangen.

Es ist richtig, dass die EU „Verfassung“ aus Übertragungen von Kompetenzen aus den Nationalstaaten hervorgegangen ist,  in der Terminologie des BVGs durch „Einzelermächtigungen“. Daraus folgt aber nicht eine absolute, statische Grenze, wie viele und welche Kompetenzen der föderale Bundesstaat EU maximal haben darf. Denn das Subsidiaritätsprinzip ist dynamisch auszulegen. Je mehr die Welt verflochten ist, umso mehr Kompetenzen sind für die EU nötig. Die Verflechtungen haben auf ökonomischem Gebiet stattgefunden sowie infrastrukturmäßig, gesellschaftlich und politisch durch internationale Organisationen. Also braucht auch die EU z. B. auf außenpolitischem, militärischem und sicherheitspolitischem Gebiet ausreichend Kompetenzen, um sich im schrillen Konzert der Weltmächte zu behaupten.

Zuversicht ist aber angebracht, denn die Europäische Union hat sich über die Jahrzehnte und besonders derzeit wieder als „lernendes System“ (Bernd Ulrich, „Die Zeit“) erwiesen, das pragmatisch auf neue Situationen reagiert.

Zusammenfassend bedeutet das

Die europapolitischen Urteile des Bundesverfassungsgerichts erscheinen „wie aus der Zeit gefallen“. Sie lesen sich wie eine Apologie der Überlegenheit deutschen Verfassungsrechts gegenüber dem Europäischen Recht. Sie suggerieren, das Europäische Recht sei nur ein Derivat der deutschen Verfassung und habe keinen eigenständigen Rang.

Der EUGH hat demgegenüber wiederholt betont, dass er alleine für die Auslegung des Europarechts zuständig ist.  Und das muss auch so bleiben. (s. dazu hier auch die Ergänzung zu Das EU Parlament).

Abschließende Bemerkungen

Generell muss in der Europäischen Gemeinschaft daran gearbeitet werden, die Arbeit der Institutionen noch stärker medial nach innen in den Mitgliedsländern zu verdeutlichen. Europäische Politik ist Innenpolitik und hat je spezifische Auswirkungen auf jede EU Bürger*in. Diese haben vielfältige Möglichkeiten, sich direkt bei den einzelnen Institutionen zu informieren und Kommentare abzugeben. Via „soziale Medien“ wie Lobby Control oder WeMoveEurope und über andere zivilgesellschaftliche Organisationen können sie Petitionen verfassen oder  diese unterstützen.

Die Abgeordneten im Europäischen Parlament sind „unsere“ Volksvertreter und Vertreterinnen und legen von Zeit zu Zeit Rechenschaft über ihre Arbeit ab. Es ist daher allzu einfach, zu lamentieren, Brüssel sei zu weit weg und sei undurchsichtig. Die Demokratie auch auf Europäischer Ebene lebt von kritischen Bürgern und Bürgerinnen, die sich zusammen mit anderen für ihr Gemeinwesen engagieren.

Am Schluss hier  das Emblem des Europäischen Gerichtshofes, weil das Recht die Basis von allem in der Demokratie ist und weil es den Bogen schlägt zu den zahlreichen Abbildungen der Justitia in aller Welt (vgl. im „Manifest“  eine davon) Es wird nicht als Logo bezeichnet, sondern als Emblem.        

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Über die Autoren

Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

Dr. Jutta Lange-Quassowski

Der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler Bernd-Peter Lange studierte Rechts- und Staatswissenschaften in Bonn, wo er die 1. jur. Staatsprüfung 1963 ablegte. 1966 erwarb er den Diplom Volkswirt und wurde 1967 zum Dr. jur. promoviert.

Nach seiner Mitarbeit am Institut für Konzentrationsforschung an der Freien Universität Berlin hat er 1972 eine umfassende Analyse der Antitrust-Politik in de n USA veröffentlicht.

Zunächst war er drei Jahre als Assistenzprofessor am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der FU Berlin tätig. Von 1974 bis zu seiner Emeritierung 2004 hatte er einen Lehrstuhl für Wirtschaftstheorie an der Universität Osnabrück. Neben der Lehrtätigkeit war er stark in der akademischen Selbstverwaltungengagiert. Gleichzeitig war er Mitglied in zahlreichen Kommissionen der wissenschaftlichen Politikberatung sowohl auf der Ebene einzelner Bundesländer wie auch auf der Ebene der Bundesrepublik.

Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören Medienökonomie, Technik-Folgenabschätzung und Krisenanalysen aus wirtschaftlicher, sozialer und rechtlicher Sicht.

Eine neue Aufgabe

Von Anfang 1993 bis Ende 1999 war er beurlaubt, um das Europäische Medieninstitut in Düsseldorf als dessen Generaldirektor zu leiten. Das Institut hatte Mitarbeiter aus 12 verschiedenen Ländern. Schwerpunkte der Arbeit dort waren

  • die unabhängige Beobachtung der Medien bei Wahlen in zentral- und osteuropäischen Ländern im Auftrag der EU Kommission mit mehr als 30 umfassenden Missionen
  • die jährliche Veranstaltung eines europäischen Film- und Fernsehforums, jeweils in einem anderen europäischen Land und
  • die vergleichende Medienforschung.

Er hat zahlreiche Artikel und umfassende Publikationen zu den Forschungsschwerpunkten verfasst, sowie zu den Themen des Europäischen Medieninstituts.

Er ist Inhaber des Bundesverdienstkreuzes 1. Klasse seit Mai 2001.

Dr. Jutta Lange-Quassowski, seine Frau ist Diplom Politologin (Berlin) und promovierte in Göttingen zum Dr. disc. pol.

Sie leitete gut 25 Jahre die Ernst-Strassmann-Stiftung. Schwerpunkt der Arbeit war die Aufarbeitung der deutschen Vergangenheit.

Zusätzlich ist sie kontinuierlich ehrenamtlich tätig und ist intensiv in die Arbeit an Europaedia eingebunden.

Sie sind glücklich verheiratet und haben 3 Söhne und 3 Enkelkinder.

Fakten, Mythen und die Seele Europas.

Bei Europaedia geht es um die verständliche Präsentation von Fakten und das Hinterfragen von Narrativen. Wir wollen nicht nur Probleme aufzeigen, sondern auch die „Seele“ der europäischen Gemeinschaft – ihre Kultur und Werte.

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