E. Der Europäische Gerichtshof (EUGH)

Datum

10.11.2022

Lesezeit

7 Minuten

Autor

Autorin

Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Über den Autor

Über die Autorin

Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

1. Entwicklung und Zuständigkeiten

Europäischer Gerichtshof EUGH

Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl 1952 wurde auch der Europäische

Gerichtshof errichtet. EUGH wird am Anfang wie die Eule, gesprochen, also nicht mit zwei einzelnen Buchstaben. Er nahm 1953 seine Arbeit in Luxemburg auf. Durch die römischen Verträge von 1957 wurde der EUGH zuständig für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und für EURATOM.

1989 wurde ein Gericht Erster Instanz geschaffen – seit dem Lissabon Vertrag 2009 „Europäisches Gericht“ genannt – zur Entlastung des EUGH. Seit 2009 ist der EUGH eine gemeinsame Einrichtung für die EU und für EURATOM.

Grundsätzlich geht es bei seinen Aufgaben um eine einheitliche Auslegung des Europäischen Rechts. Dabei hat der EUGH einige Besonderheiten zu berücksichtigen: Das Europäische Recht liegt vor in den derzeit 24 offiziellen Sprachen der EU und es gibt dabei  keine „vorrangige“ Fassung.

Bei Widersprüchen zwischen Texten kommt der EUGH also mit einer Auslegung nach dem Wortlaut nicht weiter. Er behilft sich dann durch Rechtsvergleichung sowie durch  die Frage nach dem Zweck der Norm – das ist eine teleologische Auslegung. Hinzu kommt, dass manche Normen in den Verträgen sehr allgemein gehalten sind, weil sie Ergebnisse schwieriger Kompromisse sind. Der EUGH fragt dann nach dem Sinn und Zweck der Norm und wie sie größtmögliche Effizienz entfalten kann.  Dadurch soll es gelingen, die EU Kompetenzen klar zu umreißen.

ein imposanter Komplex in Luxemburg, auf ein ganzes Areal verteilt,  zu besichtigen, nur mit Voranmeldung. hier nur eigene Fotos

2. Wichtige Entscheidungen

In der Entscheidung „Van Gend versus Loos“ aus dem Jahr 1963 stellte der EUGH rechtsverbindlich für die gesamte EU fest, dass das Europäische Recht eine eigenständige Rechtsordnung darstellt, die vom Recht der Mitgliedsstaaten losgelöst ist. Damit ist klar, dass EU – Recht nicht gewöhnliches Völkerrecht ist. Wäre es Völkerrecht, würde dies darauf  hindeuten, dass die EU ein Staatenbund  würde. Konsequenz einer derartigen Feststellung ist, dass die EU Bürger Subjekte einer derartigen Rechtsordnung  sind. Sie können sich unmittelbar auf die Rechte berufen, die sich aus der EU – Gesetzgebung ergeben. Hieraus ergibt sich die Doktrin der Direktwirkung des EU Rechts.

In der Entscheidung „Costa/ENEL“ bestimmte der EUGH den Vorrang des Europarechts gegenüber dem Recht der Mitgliedsstaaten- Dieser Vorrang gilt auch gegenüber dem Verfassungsrecht der einzelnen Staaten! Der EUGH argumentierte überzeugend, dass die Mitgliedsstaaten sich freiwillig einer eigenständigen Rechtsordnung unterworfen und nicht bloß ein politisches Zweckbündnis geschlossen haben. Schlagwortartig zusammengefasst heißt dies: „Europarecht bricht Landesrecht“.

Diese beiden Entscheidungen fundieren ein bundesstaatliches Verständnis der juristischen Verfassung der EU.

1979 in der wegweisenden Entscheidung für den gemeinsamen Markt „Cassis-de-Dijon“ wurde die wechselseitige Anerkennung nationalstaatlicher Produktstandards etabliert, es sei denn gravierende Einwände des Verbraucher- oder Umweltschutzes stehen dem entgegen.

Am 18. 6. 2019 entschied der EUGH (C 591/17 – Österreich/Deutschland), dass das deutsche Infrastrukturgesetz aus dem Jahr 2015 – Erhebung einer PKW Maut – ungültig, weil mit Europarecht unvereinbar ist. Das Projekt der CSU sah vor, das die Maut von allen Nutzern der deutschen Straßen erhoben wird, dass aber gleichzeitig deutsche PKW-Halter bei der KFZ-Steuer entlastet werden. Der EUGH sah darin mit Recht eine mittelbare Diskriminierung auf Grund von Staatsangehörigkeit.

Europäischen Grundrechtskatalog

Bis zum Vertrag von Lissabon gab es keinen rechtlich gültigen Europäischen Grundrechtskatalog. Seit 2009 wird dieser nun vom EUGH ausgelegt und in seinen Entscheidungen berücksichtigt. So hat der EUGH in seinem Urteil vom 1.10.2019 (Planet49) in einem Vorabentscheidungsverfahren, ausgelöst durch den Bundesgerichtshof, in Auslegung der Datenschutzgrundverordnung festgestellt: „Das Setzen von Cookies erfordert eine aktive Einwilligung des Internetnutzers“. Die vom Anbieter vor-ausgefüllte Zustimmung sei nichtig. Damit hat der EUGH das Grundrecht der Bürger auf Selbstbestimmung gestärkt.

Urteile zu Polen und zu Ungarn

Mitte 2019 urteilte der EUGH aufgrund einer Klage der EU Kommission, dass ein Teil der polnischen Justizreform nicht mit dem EU Recht vereinbar sei. Er erklärte die Zwangspensionierung von Richtern für illegal, weil die Herabsetzung des Rentenalters durch kein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Das diesbezügliche Gesetz sei daher mit dem Grundsatz der richterlichen Unabsetzbarkeit nicht vereinbar. Der Grundsatz dafür ist die Unabhängigkeit von Richtern. Die in Polen herrschende Regierungspartei PIS hatte mit ihrem Gesetz versucht, aus ihrer Sicht missliebige Richter los zu werden. Das Gesetz, das die Pensionsgrenze von 70 auf 65 Jahre herabsetzte, wurde aufgrund des EUGH-Urteils ausgesetzt. Die Richter nahmen ihre Arbeit wieder auf.

In einem weiteren Urteil vom April 2020 stellte der EUGH fest, dass die im Jahre 2018 eingerichtete Kammer zur politischen Disziplinierung von Richtern unverzüglich ausgesetzt werden müsse wegen fehlender Unabhängigkeit. Die Arbeit einer nicht unabhängigen Disziplinarkammer würde „einen schweren und nicht wieder gut zu machenden Schaden für die Unionsrechtsordnung verursachen“.

Am 18. Juni 2020 urteilte der EUGH, dass das ungarische NGO-Gesetz von 2017 gegen EU-Recht verstößt. Das Gesetz sah vor, dass Organisationen der Zivilgesellschaft Zuwendungen aus dem Ausland bekannt machen müssen. Darin sah der EUGH einen  Verstoß gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs, sowie eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten. Das  ungarische Gesetz zielte nach Meinung vieler Kritiker auf den US-Investor und Großspender George Soros. Victor Orban führt seit Jahren Kampagnen gegen den aus Ungarn stammenden Holocaust-Überlebenden. Dabei benutzt er auch antisemitische Klischees (Süddt. Ztg online, 18.6.2020)

Polen und Ungarn sind die beiden Länder in der EU, die dabei sind, den Rechtsstaat auszuhöhlen. Es ist offen, ob sie bereit sind, die Urteile des EUGH zu befolgen.

Urteil zum Datenschutz

Mit einer Entscheidung vom 16.7.2020 hat der EUGH die EU-US-Datenschutzvereinbarung „Privacy Shield“ von 2016 für ungültig erklärt, ebenfalls aus Gründen der informationellen Selbstbestimmung der Bürger. Wenn Facebook  Daten seiner Nutzer aus Europa, in diesem Fall aus Irland, in die USA überträgt, ist es dort verpflichtet, sie auch den nationalen Sicherheitsbehörden wie NSA und FBI zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des EUGH entsprechen diese Zugriffsmöglichkeiten in den USA nicht den Datenschutzanforderungen der EU.

Der EUGH als unabhängige Judikative der Europäischen Union hat durch seine Rechtsprechung das eigenständige und den Nationalstaaten übergeordnete Europarecht gefestigt und umfassend auch im Bereich des Grundrechtsschutzes ausgebaut. Daraus ergibt sich ein sicheres Fundament für die notwendigen weiteren Schritte der europäischen Integration.

Artikel teilen
Link kopiert

Über die Autoren

Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

Dr. Jutta Lange-Quassowski

Der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler Bernd-Peter Lange studierte Rechts- und Staatswissenschaften in Bonn, wo er die 1. jur. Staatsprüfung 1963 ablegte. 1966 erwarb er den Diplom Volkswirt und wurde 1967 zum Dr. jur. promoviert.

Nach seiner Mitarbeit am Institut für Konzentrationsforschung an der Freien Universität Berlin hat er 1972 eine umfassende Analyse der Antitrust-Politik in de n USA veröffentlicht.

Zunächst war er drei Jahre als Assistenzprofessor am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der FU Berlin tätig. Von 1974 bis zu seiner Emeritierung 2004 hatte er einen Lehrstuhl für Wirtschaftstheorie an der Universität Osnabrück. Neben der Lehrtätigkeit war er stark in der akademischen Selbstverwaltungengagiert. Gleichzeitig war er Mitglied in zahlreichen Kommissionen der wissenschaftlichen Politikberatung sowohl auf der Ebene einzelner Bundesländer wie auch auf der Ebene der Bundesrepublik.

Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören Medienökonomie, Technik-Folgenabschätzung und Krisenanalysen aus wirtschaftlicher, sozialer und rechtlicher Sicht.

Eine neue Aufgabe

Von Anfang 1993 bis Ende 1999 war er beurlaubt, um das Europäische Medieninstitut in Düsseldorf als dessen Generaldirektor zu leiten. Das Institut hatte Mitarbeiter aus 12 verschiedenen Ländern. Schwerpunkte der Arbeit dort waren

  • die unabhängige Beobachtung der Medien bei Wahlen in zentral- und osteuropäischen Ländern im Auftrag der EU Kommission mit mehr als 30 umfassenden Missionen
  • die jährliche Veranstaltung eines europäischen Film- und Fernsehforums, jeweils in einem anderen europäischen Land und
  • die vergleichende Medienforschung.

Er hat zahlreiche Artikel und umfassende Publikationen zu den Forschungsschwerpunkten verfasst, sowie zu den Themen des Europäischen Medieninstituts.

Er ist Inhaber des Bundesverdienstkreuzes 1. Klasse seit Mai 2001.

Dr. Jutta Lange-Quassowski, seine Frau ist Diplom Politologin (Berlin) und promovierte in Göttingen zum Dr. disc. pol.

Sie leitete gut 25 Jahre die Ernst-Strassmann-Stiftung. Schwerpunkt der Arbeit war die Aufarbeitung der deutschen Vergangenheit.

Zusätzlich ist sie kontinuierlich ehrenamtlich tätig und ist intensiv in die Arbeit an Europaedia eingebunden.

Sie sind glücklich verheiratet und haben 3 Söhne und 3 Enkelkinder.

Fakten, Mythen und die Seele Europas.

Bei Europaedia geht es um die verständliche Präsentation von Fakten und das Hinterfragen von Narrativen. Wir wollen nicht nur Probleme aufzeigen, sondern auch die „Seele“ der europäischen Gemeinschaft – ihre Kultur und Werte.

Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, um das Nutzererlebnis auf unserer Website zu verbessern, den Datenverkehr zu analysieren und Inhalte zu personalisieren. Dabei werden auch personenbezogene Daten (z. B. IP-Adressen) verarbeitet und ggf. an Drittanbieter weitergegeben.

Akzeptieren
Ablehnen
Manuell konfigurieren

Datenschutz-Einstellungen

Essentielle Cookies

Erforderlich

Auswahl speichern
Alle akzeptieren
Thank you! Your submission has been received!
Oops! Something went wrong while submitting the form.