Plattformarbeit oder Crowdworking: Richtlinie doch noch auf gutem Weg, März 2024

Datum

15.7.2025

Lesezeit

4 Minuten

Autor

Autorin

Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Über den Autor

Über die Autorin

Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Was ist Plattformarbeit, auch Crowdworking genannt

In der digitalen Welt ist eine Plattformarbeit eine durch Online-Dienste und d.h. durch eine Online Plattform vermittelte Arbeit.   Statt fest angestellter Mitarbeiter werden diese Aufgaben von externen Arbeitskräften, den  „Crowdworkern“ erledigt. Sie bieten ihre Arbeitskraft  über Online-Plattformen an. Selten handelt es sich dabei um eine längerfristige Arbeit.

Die Plattformwirtschaft ist besonders in der Zeit der Covid-Pandemie gewachsen. Sie breitet sich immer mehr und schneller aus.

Aber oft sind die Beschäftigungsverhältnisse für den Arbeitnehmer unklar. Deshalb wächst die Notwendigkeit, sie zu regulieren und den Schutz der Arbeitnehmerrechte auch hier zur Geltung zu bringen. Denn diese Beschäftigungsform  ist zu einer treibenden Kraft für Innovation und Beschäftigungswachstum geworden. Schon für das Jahr 2025 geht man statt von bisher 28 Mill. von 43 Mill. Beschäftigten EU-weit aus. Etwa 500 digitale Arbeitsplattformen sind bereits in der EU tätig.

Verbesserung der Bedingungen von Plattformarbeitern

Es geht um die gesetzliche Vermutung eines Arbeitsnehmerstatus. Oder anders beschrieben, um die gesetzliche Vermutung zur Klärung des Beschäftigungsstatus von Plattformarbeitenden. Theoretisch arbeiten sie selbständig. Allerdings erwarten  Arbeitgeber von ihnen oft die Einhaltung derselben Regeln wie von anderen Arbeitnehmern. Damit kann es sich jedoch um eine Scheinselbständigkeit handeln. Um es konkreter zu machen: z.B. Fahrer für Uber können dadurch betroffen sein oder Fahrer für Lieferdienste oder Hausangestellte. Dann bezeichnet man die Arbeit auch als Gig-Working.

Da es sich bei diesem EU-Gesetz um eine Richtlinie handelt, muss jeder Staat diese für sich in ein eigenes Gesetz übertragen. Daher bleibt es den Staaten überlassen,  die Tatsachen zu bestimmen, die die Kontrolle und Richtung charakterisieren, auf der die gesetzliche Vermutung des Arbeitnehmerstatus beruht. Plattformarbeitende, welche der Meinung sind, einen falschen Beschäftigungsstatus zu haben, sollen sich auf die nationale gesetzliche Vermutung beziehen können. Sehen die Plattformen dies anders, so obliegt es nunmehr diesen, nachzuweisen, dass kein Arbeitsnehmerverhältnis besteht.

Verbesserung der Persönlichkeits-Rechte von Plattformarbeitern

Ein weiteres Ziel der Richtlinie ist der Schutz der persönlichen Daten. Automatisierte Überwachungs- oder Entscheidungssysteme werden in ihrer Anwendung beschränkt. Beschäftigte müssen von deren Einsatz unterrichtet werden. Die Verwendung von Algorithmen für die Personalverwaltung wird transparenter gemacht. Das gilt besonders bezogen auf den emotionalen oder psychischen Zustand des Plattformarbeitenden. Bei automatisierten Entscheidungen ist immer eine persönliche Kontrolle vorgeschrieben, um die Privatsphäre und die Rechte der Arbeitenden zu schützen. Diese sollen so Entscheidungen auch leichter anfechten und gegen eine Falscheinstufung vorgehen können. Dadurch sollen EU-Mindeststandards für die mehr als 28 Millionen über Plattformen Beschäftigten  gesetzt werden.

Wer sich geeinigt hat

Die Arbeits- und Sozialminister der Staaten haben in ihrem Rat zusammengesessen, nachdem sich ihre Verhandlungsführer mit denen des EU-Parlamentes geeinigt hatten. Aber die Minister von Frankreich und Deutschland (letztere wohl wieder wegen eines FDP-Einspruchs) waren nicht bereit, für die ausgehandelte Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu stimmen. Die Minister von Estland und Griechenland zögerten lange und hatten weiteren Klärungsbedarf. So gab es zunächst eine Sperrminorität. In letzter Minute stimmten die beiden Letzteren doch zu, so dass Deutschland mal wieder ziemlich allein auf weiter Flur stand: das sog. German Vote führte erneut zu Kopfschütteln.

Formell müssen nun der Rat der ständigen Vertreter und das Parlament noch einmal zustimmen. In der Regel ist das tatsächlich eine Formsache. Aber zuletzt gab es auf den letzten Metern  leider immer noch mal wieder negative Überraschungen.

14. 10. 2024  Rat nimmt neue Vorschriften zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an

Die Transparenz bei automatisierten Entscheidungen muss nach Annahme der Richtlinie gegeben sein. Und damit erhalten Beschäftigte  das Recht, automatisierte Entscheidungen anzufechten. Der Beschäftigungsstatus soll sich dadurch dann besser bestimmen lassen. Und das soll dem Beschäftigten helfen, alle seine Arbeitnehmer-Rechte leichter durchzusetzen.

Rat und Parlament müssen nun noch die Richtlinie unterzeichnen. Nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt tritt sie dann in Kraft. Wie bei Richtlinien üblich haben die Mitgliedsstaaten nach Veröffentlichung zwei Jahre Zeit, ihr eigenes Plattformgesetz zu verabschieden.

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Über die Autoren

Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

Dr. Jutta Lange-Quassowski

Der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler Bernd-Peter Lange studierte Rechts- und Staatswissenschaften in Bonn, wo er die 1. jur. Staatsprüfung 1963 ablegte. 1966 erwarb er den Diplom Volkswirt und wurde 1967 zum Dr. jur. promoviert.

Nach seiner Mitarbeit am Institut für Konzentrationsforschung an der Freien Universität Berlin hat er 1972 eine umfassende Analyse der Antitrust-Politik in de n USA veröffentlicht.

Zunächst war er drei Jahre als Assistenzprofessor am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der FU Berlin tätig. Von 1974 bis zu seiner Emeritierung 2004 hatte er einen Lehrstuhl für Wirtschaftstheorie an der Universität Osnabrück. Neben der Lehrtätigkeit war er stark in der akademischen Selbstverwaltungengagiert. Gleichzeitig war er Mitglied in zahlreichen Kommissionen der wissenschaftlichen Politikberatung sowohl auf der Ebene einzelner Bundesländer wie auch auf der Ebene der Bundesrepublik.

Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören Medienökonomie, Technik-Folgenabschätzung und Krisenanalysen aus wirtschaftlicher, sozialer und rechtlicher Sicht.

Eine neue Aufgabe

Von Anfang 1993 bis Ende 1999 war er beurlaubt, um das Europäische Medieninstitut in Düsseldorf als dessen Generaldirektor zu leiten. Das Institut hatte Mitarbeiter aus 12 verschiedenen Ländern. Schwerpunkte der Arbeit dort waren

  • die unabhängige Beobachtung der Medien bei Wahlen in zentral- und osteuropäischen Ländern im Auftrag der EU Kommission mit mehr als 30 umfassenden Missionen
  • die jährliche Veranstaltung eines europäischen Film- und Fernsehforums, jeweils in einem anderen europäischen Land und
  • die vergleichende Medienforschung.

Er hat zahlreiche Artikel und umfassende Publikationen zu den Forschungsschwerpunkten verfasst, sowie zu den Themen des Europäischen Medieninstituts.

Er ist Inhaber des Bundesverdienstkreuzes 1. Klasse seit Mai 2001.

Dr. Jutta Lange-Quassowski, seine Frau ist Diplom Politologin (Berlin) und promovierte in Göttingen zum Dr. disc. pol.

Sie leitete gut 25 Jahre die Ernst-Strassmann-Stiftung. Schwerpunkt der Arbeit war die Aufarbeitung der deutschen Vergangenheit.

Zusätzlich ist sie kontinuierlich ehrenamtlich tätig und ist intensiv in die Arbeit an Europaedia eingebunden.

Sie sind glücklich verheiratet und haben 3 Söhne und 3 Enkelkinder.

Fakten, Mythen und die Seele Europas.

Bei Europaedia geht es um die verständliche Präsentation von Fakten und das Hinterfragen von Narrativen. Wir wollen nicht nur Probleme aufzeigen, sondern auch die „Seele“ der europäischen Gemeinschaft – ihre Kultur und Werte.

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