Verantwortung von Unternehmen für Klimafolgeschäden in anderen Staaten
Gibt es das? Können Justizverfahren Unternehmen aus Deutschland für Schäden haftbar machen, die durch extreme Wetterereignisse – sogar auf anderen Kontinenten – entstehen?
Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2025 ausführlich befasst und ein Urteil gefällt (Urt. v. 28.05.2025, Az. 5 U 15/17) Ein Landwirt aus Peru hatte gegen RWE geklagt, weil er aufgrund der CO²-Emissionen Wetterkapriolen befürchtet, die sein Haus in den Bergen bedrohen könnten. Er wollte einen finanziellen Beitrag für Schutzmaßnehmen an seinem Haus erstreiten. Das Gericht jedoch konnte die drohende Gefahr nicht einschätzen und wies diese Klage ab. Aber es entschied, dass große Emittenten von CO2 im Grundsatz für Klimafolgeschäden in anderen Staaten zur Verantwortung gezogen werden können.
In Pakistan haben ebenfalls Bauern geklagt. Im Unterschied zu dem Aufsehen erregenden Fall aus Peru klagen die Pakistani n a c h d e m das große Unglück bereits eingetreten ist. Stärkste Regenfälle (seit 30 Jahren) führten zu großflächigen Überschwemmungen. Häuser, Felder und Infrastruktur wurden zerstört. Beklagt sind nun RWE sowie Heidelberg Materials (Zementfabrik) wegen der CO²-Emissionen. Diese beiden Unternehmen wurden ausgewählt, weil sie zu den „Carbon Majors“ gehören, also „den mehr als 100 Unternehmen, die für fast 70 Prozent der weltweiten, industriellen Treibhausgasemissionen verantwortlich sind“, so die Anklage.
Rechtsgrundlage für diese Umweltverfahren
Als Grundlage für die Klage haben die Kläger eine Norm aus dem Nachbarschaftsrecht herangezogen: § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.
Wird das Heidelberger Gericht den Tatbestand der grenzüberschreitenden Nachbarschaft für den Fall aus Pakistan anerkennen? Wenn ja, ergibt sich die Frage der Kausalität. Sind die CO²-Emissionen der genannten Unternehmen mitschuldig an der pakistanischen Klimakatastrophe von 2022? In einem angestrebten Vergleich haben sich die Parteien nicht einigen können. Die Klägerseite argumentiert, dass die schädlichen Auswirkungen seit 1965 aufgrund wissenschaftlicher Veröffentlichungen bekannt sind. Sie hätten aber nicht zu Bemühungen einer CO²-Reduktion durch die Unternehmen geführt.
Das Verfahren wird sicherlich – wie auch das Erstgenannte – in die nächste Instanz gehen. Es wird also lange dauern, bis die komplexen Fragen entschieden sind – auch wenn Gutachten bereits die Anteile, die die genannten Firmen an dem Ereignis haben, schon errechnet haben. Nach einer noch nicht veröffentlichten Studie liegen beide im Null, X % Bereich. Dennoch werden die sich daraus ergebenden Summen gewaltig sein – vermutlich im Millionen-Bereich.
Möglicherweise entscheidet solch ein Justizverfahren mehr darüber, wie es weitergeht mit den Umweltbemühungen von Konzernen als alle grüne Politik. Zumal Brüssel aufgrund massiver Lobbyeinflüsse der Industrie den Green Deal seit 2025 stark zurückfährt.


