Klima-Schadensersatzprozess mithilfe Urteil zu staatsübergreifender Nachbarschaft

Datum

30.1.2026

Lesezeit

3 Minuten

Autor

Autorin

Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Über den Autor

Über die Autorin

Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Verantwortung von Unternehmen für Klimafolgeschäden in anderen Staaten

Gibt es das? Können Justizverfahren Unternehmen aus Deutschland für Schäden haftbar machen, die durch extreme Wetterereignisse – sogar auf anderen Kontinenten – entstehen?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2025 ausführlich befasst und ein Urteil gefällt  (Urt. v. 28.05.2025, Az. 5 U 15/17) Ein Landwirt aus Peru hatte gegen RWE geklagt, weil er aufgrund der CO²-Emissionen Wetterkapriolen befürchtet, die sein Haus in den Bergen bedrohen könnten. Er wollte einen finanziellen Beitrag für Schutzmaßnehmen an seinem Haus erstreiten. Das Gericht jedoch konnte die drohende Gefahr nicht einschätzen und wies diese Klage ab. Aber es entschied, dass große Emittenten von CO2 im Grundsatz für Klimafolgeschäden in anderen Staaten zur Verantwortung gezogen werden können.

In Pakistan haben ebenfalls Bauern geklagt. Im Unterschied zu dem Aufsehen erregenden Fall aus Peru klagen die Pakistani n a c h d e m das große Unglück bereits eingetreten ist. Stärkste Regenfälle (seit 30 Jahren) führten zu großflächigen Überschwemmungen. Häuser, Felder und Infrastruktur wurden zerstört. Beklagt sind nun RWE sowie Heidelberg Materials (Zementfabrik) wegen der CO²-Emissionen. Diese beiden Unternehmen wurden ausgewählt, weil sie zu den „Carbon Majors“ gehören, also „den mehr als 100 Unternehmen, die für fast 70 Prozent der weltweiten, industriellen Treibhausgasemissionen verantwortlich sind“, so die Anklage.

Rechtsgrundlage für diese Umweltverfahren

Als Grundlage für die Klage haben die Kläger eine Norm aus dem Nachbarschaftsrecht herangezogen: § 906 Abs. 2 S. 2 BGB.

Wird  das Heidelberger Gericht den Tatbestand der grenzüberschreitenden Nachbarschaft für den Fall aus Pakistan anerkennen? Wenn ja, ergibt sich die Frage der Kausalität. Sind die CO²-Emissionen der genannten Unternehmen mitschuldig an der pakistanischen Klimakatastrophe von 2022? In einem angestrebten Vergleich haben sich die Parteien nicht einigen können. Die Klägerseite argumentiert, dass die schädlichen Auswirkungen seit 1965 aufgrund wissenschaftlicher Veröffentlichungen bekannt sind. Sie hätten aber nicht zu Bemühungen einer CO²-Reduktion durch die Unternehmen geführt.

Das Verfahren wird sicherlich – wie auch das Erstgenannte – in die nächste Instanz gehen. Es wird also lange dauern, bis die komplexen Fragen entschieden sind – auch wenn Gutachten bereits die Anteile, die die genannten Firmen an dem Ereignis haben, schon errechnet haben. Nach einer noch nicht veröffentlichten Studie liegen beide im Null, X % Bereich. Dennoch werden die sich daraus ergebenden Summen gewaltig sein – vermutlich im Millionen-Bereich.

Möglicherweise entscheidet solch ein Justizverfahren mehr darüber, wie es weitergeht mit den Umweltbemühungen von Konzernen als alle grüne Politik. Zumal Brüssel aufgrund massiver Lobbyeinflüsse der Industrie den Green Deal seit 2025 stark zurückfährt.

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Über die Autoren

Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

Dr. Jutta Lange-Quassowski

Der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler Bernd-Peter Lange studierte Rechts- und Staatswissenschaften in Bonn, wo er die 1. jur. Staatsprüfung 1963 ablegte. 1966 erwarb er den Diplom Volkswirt und wurde 1967 zum Dr. jur. promoviert.

Nach seiner Mitarbeit am Institut für Konzentrationsforschung an der Freien Universität Berlin hat er 1972 eine umfassende Analyse der Antitrust-Politik in de n USA veröffentlicht.

Zunächst war er drei Jahre als Assistenzprofessor am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der FU Berlin tätig. Von 1974 bis zu seiner Emeritierung 2004 hatte er einen Lehrstuhl für Wirtschaftstheorie an der Universität Osnabrück. Neben der Lehrtätigkeit war er stark in der akademischen Selbstverwaltungengagiert. Gleichzeitig war er Mitglied in zahlreichen Kommissionen der wissenschaftlichen Politikberatung sowohl auf der Ebene einzelner Bundesländer wie auch auf der Ebene der Bundesrepublik.

Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören Medienökonomie, Technik-Folgenabschätzung und Krisenanalysen aus wirtschaftlicher, sozialer und rechtlicher Sicht.

Eine neue Aufgabe

Von Anfang 1993 bis Ende 1999 war er beurlaubt, um das Europäische Medieninstitut in Düsseldorf als dessen Generaldirektor zu leiten. Das Institut hatte Mitarbeiter aus 12 verschiedenen Ländern. Schwerpunkte der Arbeit dort waren

  • die unabhängige Beobachtung der Medien bei Wahlen in zentral- und osteuropäischen Ländern im Auftrag der EU Kommission mit mehr als 30 umfassenden Missionen
  • die jährliche Veranstaltung eines europäischen Film- und Fernsehforums, jeweils in einem anderen europäischen Land und
  • die vergleichende Medienforschung.

Er hat zahlreiche Artikel und umfassende Publikationen zu den Forschungsschwerpunkten verfasst, sowie zu den Themen des Europäischen Medieninstituts.

Er ist Inhaber des Bundesverdienstkreuzes 1. Klasse seit Mai 2001.

Dr. Jutta Lange-Quassowski, seine Frau ist Diplom Politologin (Berlin) und promovierte in Göttingen zum Dr. disc. pol.

Sie leitete gut 25 Jahre die Ernst-Strassmann-Stiftung. Schwerpunkt der Arbeit war die Aufarbeitung der deutschen Vergangenheit.

Zusätzlich ist sie kontinuierlich ehrenamtlich tätig und ist intensiv in die Arbeit an Europaedia eingebunden.

Sie sind glücklich verheiratet und haben 3 Söhne und 3 Enkelkinder.

Fakten, Mythen und die Seele Europas.

Bei Europaedia geht es um die verständliche Präsentation von Fakten und das Hinterfragen von Narrativen. Wir wollen nicht nur Probleme aufzeigen, sondern auch die „Seele“ der europäischen Gemeinschaft – ihre Kultur und Werte.

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