Bundesverwaltungsgericht verpflichtet Bundesregierung zu mehr Klimaschutz

Datum

31.1.2026

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4 Minuten

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Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

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Einleitung

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Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Schon 2023 Verurteilung  

Schon 2023 hatte das  Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OverwltG) die damalige Ampelregierung verurteilt: Wegen zu geringer Anstrengungen erreiche sie Klimaschutzziele nicht. Sie müsse im Verkehrs- und im Bausektor nachbessern.

Wir erinnern uns: Vor allem die damals an der Ampel-Regierung beteiligte FDP lehnte  z.B. jede Beschränkung von Geschwindigkeiten auf der Autobahn zu dem Zweck vehement ab.  Aber das Urteil hatte lediglich die Konsequenz, dass die Regierung Revision einlegte. Deshalb musste die nächst höhere Instanz entscheiden. Allerdings nicht inhaltlich in der Sache, sondern nur, ob das OVG  die Klage überhaupt zulassen durfte, ob also Verfahrensfehler vorliegen.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BverwltgG) mit Sitz in Leipzig praktisch wieder ein Grundsatzurteil gefällt.

Zunächst mal hatte die Bundesregierung eben bezweifelt, dass ein Verwaltungsgericht überhaupt zuständig sei. Das OverwltG  aber hatte entschieden: „Das Klimaschutzprogramm könne Gegenstand einer Umweltverbandsklage sein.“

Die nunmehr entscheidende oberste gerichtliche Instanz, das BverwltG hat die Revision der Regierung zurückgewiesen. Es hat wiederum sehr klar entschieden: „Der Kläger kann als Umweltvereinigung gerichtlich geltend machen, dass das Klimaschutzprogramm 2023 der Ergänzung bedarf.“ Das ist eindeutig so zu interpretieren: „Klimaschutz ist gesetzliche Pflicht„.  Diese Tatsache beruht seit 2021 auf dem:

Urteil vom Bundesverfassungsgericht

Das Urteil vom  24.3.2021 hat den Klimaschutz in Deutschland in den Verfassungsrang gehoben. Dort heißt es:

1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen.

2. Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.

Das ist besonders wichtig, denn das bedeutet: Durch Art. 20a GG ist dem Gesetzgeber eine permanente Pflicht aufgegeben, das Umweltrecht den neuesten Entwicklungen und Erkenntnissen in der Wissenschaft anzupassen (vgl. BVerfGE 49, 89 <130, 132> zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG)..

Auch in dem Verfahren hatte das Gericht sich bereits damit auseinander gesetzt, ob bzw. dass Umweltverbände das Recht haben zu klagen.

Bestätigung des Urteils des OVerwtgGs

Inhaltlich bleibt -nach der jetzigen Entscheidung über das Klagerecht- das Urteil des Ovwltggerichts von 2023 bestehen. Der Kläger, die Deutsche Umwelthilfe hat dort in Sachen „Sofortprogramm“ schon im Nov. 2023 Recht bekommen. Daher muss die Bundesregierung nun bereits bis zum 23. März 2026 vorlegen, welche Maßnahmen sie jetzt ergreifen will.

„Das von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender Maßnahmen, um das nationale Klimaziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 um mindestens 65 Prozent bis 2030 zu erreichen.“  Das ist der erste Satz der Presserklärung des BverwltgG vom 29.1.2026. Begründung: „die Einhaltung der für die Beschlussfassung maßgebenden gesetzlichen Vorgaben (ist) einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich.“ Denn „Das Klimaschutzprogramm muss als zentrales Steuerungsinstrument der Klimapolitik sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des verbindlichen nationalen Klimaschutzziels für 2030 erforderlich sind. Gemessen daran genügt das Klimaschutzprogramm nicht den gesetzlichen Anforderungen.“ Und vor allem „Die darin aufgenommenen Maßnahmen reichen auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus, das Klimaschutzziel 2030 einer Senkung der Treibhausgasemissionen um 65 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 zu erreichen.“

Aber die Bundesregierung muss nun nicht nur die Klimaschutzmaßnahmen zu dem definierten Zweck ergänzen. Sondern sie muss das tun „unter Berücksichtigung der seitherigen Entwicklung der Treibhausgasemissionen“. Letztinstanzlich hat das Leipziger Gericht entschieden, dass die Lücke, die bis 2030 zu schließen ist,  200 Millionen Tonnen groß ist. Schwer zu schließen! Es sei denn, die nunmehr schwarz/rote Regierung würde sich nun doch zu einem Tempolimit durchringen. Damit könnte sie immerhin die Hälfte der gesetzlich vorgeschriebenen CO²-Reduktion erreichen. Alternativen? Das Verbot aller innerdeutschen Flüge z.B.. Eine große Aufgabe für die Regierung. Zumal die Regierung auch bereits das nächste Ziel: die Reduktionsmaßnahmen zur Erreichung des Ziels für 2040 gesetzlich angehen muss.

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Über die Autoren

Prof. Dr. Bernd-Peter Lange

Dr. Jutta Lange-Quassowski

Der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler Bernd-Peter Lange studierte Rechts- und Staatswissenschaften in Bonn, wo er die 1. jur. Staatsprüfung 1963 ablegte. 1966 erwarb er den Diplom Volkswirt und wurde 1967 zum Dr. jur. promoviert.

Nach seiner Mitarbeit am Institut für Konzentrationsforschung an der Freien Universität Berlin hat er 1972 eine umfassende Analyse der Antitrust-Politik in de n USA veröffentlicht.

Zunächst war er drei Jahre als Assistenzprofessor am Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der FU Berlin tätig. Von 1974 bis zu seiner Emeritierung 2004 hatte er einen Lehrstuhl für Wirtschaftstheorie an der Universität Osnabrück. Neben der Lehrtätigkeit war er stark in der akademischen Selbstverwaltungengagiert. Gleichzeitig war er Mitglied in zahlreichen Kommissionen der wissenschaftlichen Politikberatung sowohl auf der Ebene einzelner Bundesländer wie auch auf der Ebene der Bundesrepublik.

Zu seinen Forschungsschwerpunkten gehören Medienökonomie, Technik-Folgenabschätzung und Krisenanalysen aus wirtschaftlicher, sozialer und rechtlicher Sicht.

Eine neue Aufgabe

Von Anfang 1993 bis Ende 1999 war er beurlaubt, um das Europäische Medieninstitut in Düsseldorf als dessen Generaldirektor zu leiten. Das Institut hatte Mitarbeiter aus 12 verschiedenen Ländern. Schwerpunkte der Arbeit dort waren

  • die unabhängige Beobachtung der Medien bei Wahlen in zentral- und osteuropäischen Ländern im Auftrag der EU Kommission mit mehr als 30 umfassenden Missionen
  • die jährliche Veranstaltung eines europäischen Film- und Fernsehforums, jeweils in einem anderen europäischen Land und
  • die vergleichende Medienforschung.

Er hat zahlreiche Artikel und umfassende Publikationen zu den Forschungsschwerpunkten verfasst, sowie zu den Themen des Europäischen Medieninstituts.

Er ist Inhaber des Bundesverdienstkreuzes 1. Klasse seit Mai 2001.

Dr. Jutta Lange-Quassowski, seine Frau ist Diplom Politologin (Berlin) und promovierte in Göttingen zum Dr. disc. pol.

Sie leitete gut 25 Jahre die Ernst-Strassmann-Stiftung. Schwerpunkt der Arbeit war die Aufarbeitung der deutschen Vergangenheit.

Zusätzlich ist sie kontinuierlich ehrenamtlich tätig und ist intensiv in die Arbeit an Europaedia eingebunden.

Sie sind glücklich verheiratet und haben 3 Söhne und 3 Enkelkinder.

Fakten, Mythen und die Seele Europas.

Bei Europaedia geht es um die verständliche Präsentation von Fakten und das Hinterfragen von Narrativen. Wir wollen nicht nur Probleme aufzeigen, sondern auch die „Seele“ der europäischen Gemeinschaft – ihre Kultur und Werte.

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